Bad Köstritz (bis 1926 Köstritz) liegt am Fluss Weiße Elster im thüringischen Landkreis Greiz, nördlich von Gera
Bundesland
Landkreis
Einwohner
3723 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
07586
Vorwahl
036605
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Bad Köstritz – Öffnungszeiten
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Die Stadt Bad Köstritz hat ein Verfahren zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet, um planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) nördlich des Chemiewerkes Bad Köstritz zu schaffen. Dies betrifft eine Fläche von etwa 6,6 ha, die bisher landwirtschaftlich genutzt wird. Die Änderung soll den Energiebedarf des Chemiewerkes durch regenerative Quellen decken und den Standort stärken. Ein Bebauungsplan für das Sondergebiet PV-FFA wird parallel aufgestellt, und eine Umweltprüfung wird durchgeführt.
FAQ
Was sind die typischen Inhalte eines Bebauungsplans?
Ein Bebauungsplan enthält typischerweise:
- Planzeichnung: Graphische Darstellung der Festsetzungen
- Textliche Festsetzungen: Ergänzende Regelungen zur Planzeichnung
- Begründung: Erläuterung der Planungsziele und -inhalte
- Umweltbericht: Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung
Typische Festsetzungen umfassen:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl)
- Bauweise (z.B. offene oder geschlossene Bauweise)
- Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen, Baulinien)
- Verkehrsflächen
- Grünflächen und Pflanzgebote
- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.